Nachfolgende Satzung wurde auf der Grundlage der Satzung des Polizeisportvereins Halle e.V. vom 30.05.2011 auf der Mitgliederversammlung vom 04.04.2016 beschlossen.

 

Satzung
des
Polizeisportvereins Halle e.V.
(
Verein)

  1. Allgemeine Bestimmungen

    • Name, Sitz und Geschäftsjahr
      • Der Verein, gegründet im Jahre 1990 aus der Sportvereinigung von 1950, führt den Namen

Polizeisportverein Halle e. V.

  • Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • Zweck des Vereins
    • Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports.
    • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
      1. die Einrichtung und Unterhaltung von Sportanlagen,
      2. die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen seiner Mitglieder,
      3. die Betreuung von Sportangeboten (Übungs- und Trainingsbetrieb) durch ausgebildete Übungsleiter,
      4. die Organisation von und Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen.
    • Durch das Verfolgen des Satzungszwecks soll u.a. auch ein Beitrag zur Sozialarbeit, insbesondere zur Jugendsozialarbeit in der Stadt Halle, sowie zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung geleistet werden.

  • Gemeinnützigkeit
    • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten dem Stadtsportbund Halle e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  1. Mitgliedschaft

    • Mitgliedschaft
      • Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
      • Die Mitglieder sind, je nachdem, ob sie sich sportlich betätigen oder nicht, aktive oder passive Mitglieder.
      • Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Verleihung, über die das Präsidium nach Anhörung des Gesamtvorstandes entscheidet, setzt die aktive oder passive Mitgliedschaft nicht voraus. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
      • Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins zur Verfügung. Schonende Behandlung und sorgsame Aufbewahrung der Sportgeräte wird allen Mitgliedern zur Pflicht gemacht. Öffentlich einsehbare Platzordnungen sind einzuhalten.
      • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (§ 9), Ausschluss (§ 10) oder Tod.

    • Aufnahme
      • Jede Person, die Mitglied des Vereins werden möchte, muss einen schriftlichen Aufnahmeantrag komplett und unterschrieben abgeben.
      • Ist die Person bei der Stellung des Antrages noch nicht volljährig, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch dessen Mitunterzeichnung auf dem Aufnahmeantrag nachzuweisen.
      • Der um Aufnahme Ersuchende erklärt durch Unterzeichnung des Aufnahmeantrages, dass er die Satzung des Vereins, von der er sich beim Verein Kenntnis verschaffen kann, anerkennt, wenn seinem Antrag entsprochen wird.
      • Wird eine aktive Mitgliedschaft angestrebt, bedarf der Aufnahmeantrag der Zustimmung durch den Fachabteilungsleiter.
      • Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.

    • Aufnahmegebühr und Beiträge
      • Der Verein finanziert sich aus den Vereinsbeiträgen der Mitglieder.
      • Der Vereinsbeitrag setzt sich zusammen aus
        1. einem Grundbeitrag an den Verein, sowie
        2. einem Fachabteilungszuschlag.
      • Die Höhe des Grundbeitrags an den Verein kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
      • Der jeweilige Fachabteilungszuschlag wird durch die entsprechende Fachabteilungsleitung beschlossen und dem Gesamtvorstand umgehend mitgeteilt. Der Gesamtvorstand kann anderen Fachabteilungszuschlägen mit einfacher Mehrheit widersprechen, wenn diese überteuert und unbegründet erscheinen.
      • Beim Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, welche nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden kann.
      • Grundbeitrag und Aufnahmegebühr betragen:

Beitrags-gruppe

Personengruppe

Grundbeitrag pro Monat

Aufnahme-gebühr

1

Kinder bis 6 Jahre

2,00 €

2,00 €

2

Kinder bis 14 Jahre

6,00 €

2,00 €

3

Jugendliche bis 18 Jahre

6,50 €

2,00 €

4

Rentner, Schüler,
Azubis, Studenten,
Schwerbehinderte

7,50 €

4,00 €

5

alle Personen, welche nicht den Gruppen 1 bis 4 zuzuordnen sind

8,50 €

6,00 €


  • Beitragszahlungen
    • Der komplette Vereinsbeitrag ist vierteljährlich zum 15. Kalendertag des jeweils zweiten Quartalsmonats fällig.
    • Zur Verringerung von Aufwand und Verwaltungskosten wird der Vereinsbeitrag per Lastschriftmandat vom Bankkonto des Mitglieds oder Vertreters eingezogen. Ausnahmen und Lastschriftbefreiung ist nur durch das Präsidium möglich.
    • Es ist vom Grundsatz auszugehen, dass die Vereinsbeitragszahlung eine Bringepflicht ist.
    • Die Aufnahmegebühr, der Grundbeitrag und Fachabteilungszuschlag werden dem Konto des Hauptvereins gutgeschrieben. Die Fachabteilungszuschläge stehen der jeweiligen Fachabteilung in voller Höhe zu.
  • Pflichtstunden
    • Jedes Vereinsmitglied oder gesetzliche Vertreter, die die Sportanlage am „Unterer Galgenbergweg 5, 06118 Halle“ oder „Dessauer Straße 150, 06118 Halle“ regelmäßig benutzen, haben zur lnstandsetzung der Platzanlagen fünf Pflichtstunden pro Jahr abzuleisten. Zu diesem Zweck werden von den Fachabteilungen Termine für Arbeitseinsätze festgelegt.
    • Vereinsmitglieder, die Pflichtstunden nicht ableisten, haben hierfür einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 10,00 € pro Stunde zu zahlen.
    • Hierüber erfolgt eine gesonderte Abbuchung im Folgejahr.
    • Die Erfassung der geleisteten Stunden erfolgt über die Fachabteilungen. Die Fachabteilungsleitung reicht die Liste der einzuziehenden Beträge an das Präsidium.
    • Die Ausgleichszahlungen werden den Fachabteilungen gutgeschrieben und müssen für die Instandhaltung verwendet werden.
    • Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind von den Pflichtstunden ausgenommen.
    • Mitglieder können durch den jeweiligen Fachabteilungsleiter von den Pflichtstunden befreit werden.

  • Versäumnisse
    • Versäumt ein Mitglied die Leistung seines Vereinsbeitrags durch ein ungedecktes Konto oder ähnliches, so wird eine Zahlungserinnerung einschließlich der entstanden Rücklastschriftgebühren durch die Leiter der Fachabteilungen zugestellt.
    • Nach weiteren 14 Tagen wird ihm bei Nichtzahlung eine Mahnung in Textform zugestellt. Die Mahnungsgebühren von 5,00 Euro trägt sodann das Mitglied.
    • Ist ein Mitglied mit der Leistung seiner Vereinsbeiträge länger als drei Monate im Rückstand, so können vom Präsidium die Mitgliedsrechte für verlustig erklärt werden. Die ausstehenden Beitragsleistungen bleiben davon unberührt.
    • Eine rechtliche Einholung der ausstehenden Vereinsbeiträge kann im Einzelfall in Erwägung gezogen werden.

  • Austritt
    • Der Austritt aus dem Verein ist frühestens nach einem vollen Mitgliedsjahr möglich.
    • Es kann nur zum Ende eines Quartals mit 30 Tagen Kündigungsfrist ausgetreten werden.
    • Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Präsidiums zu erklären und in der Geschäftsstelle einzureichen.
    • Sonderkündigungsrechte können durch das Präsidium in Härtefällen eingeräumt werden.

  • Ausschluss aus dem Verein
    • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält.
    • Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied nach vorangegangenem Verfahren im Ehrenrat schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
    • Die Entscheidung über den Ausschluss trifft das Präsidium. Gegen dessen Entscheidung kann der Betroffene oder der Ehrenrat binnen acht Tagen nach Bekanntgabe an ihn beim Präsidium schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
    • Die Bekanntgabe des Ausschlusses und der Entscheidung über einen Einspruch muss durch einen eingeschriebenen Brief erfolgen.

  1. Organe und Fachabteilungen

    • Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium, der Gesamtvorstand und der Ehrenrat.


  • Präsidium
    • Das Präsidium besteht aus:
      1. Vereinspräsident/in
      2. Vizepräsident/in
      3. dem/der Beauftragten für Finanzen
      4. dem/der Beauftragten für Marketing und
      5. dem/der Hauptsportwart/in.
    • Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    • Die Präsidiumsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils zu zweit, wobei einer von beiden der Präsident oder der Vizepräsident sein muss. Der Präsident und der Vizepräsident sind gleichzeitig Repräsentanten des Vereins. Finanzdienstleistungen wie z.B. Überweisungen, Änderung des Tageslimits und ähnliche, können von einem einzelnen Präsidiumsmitglied durchgeführt werden.
    • Dem Präsidium obliegt die Verwaltung des Vereins. Es hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen, soweit dies nicht dem Gesamtvorstand oder der Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehalten ist und soweit es sich nicht um Angelegenheiten der einzelnen Fachabteilungen handelt, die diese in eigener Zuständigkeit entscheiden (§ 18). Dazu kann das Präsidium im Einzelfall die Entscheidung des Gesamtvorstandes oder der Mitgliederversammlung herbeiführen.
    • Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Es ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei seiner Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
    • Das Präsidium kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren fassen, sofern sämtliche Präsidiumsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.

  • Gesamtvorstand
    • Zum Gesamtvorstand gehören außer den Mitgliedern des Präsidiums zudem der Mitgliederwart, der Frauenwart, der Jugendwart sowie je ein Leiter der Fachabteilungen.
    • Der Gesamtvorstand hat grundsätzlich beratende Funktion.
    • Darüber hinaus hat der Gesamtvorstand Entscheidungsbefugnis nur in den von der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen und dann, wenn das Präsidium um seine Entscheidung nachsucht.

  • Mitgliederversammlung
    • Das höchste Organ des Sportvereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
    • Der Mitgliederversammlung obliegt:
      1. Beschlussfassung über Satzung, Ordnungen und Richtlinien und deren Änderung,
      2. Bestätigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Abschlussberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
      3. Festsetzung des Vereinsbeitrags und der Aufnahmegebühr nach Maßgabe des § 6,
      4. Entscheidung in sonstigen Angelegenheiten dann, wenn das Präsidium darum ersucht,
      5. Ernennung von Ehrenmitgliedern und des Ehrenrates,
      6. Wahl des Präsidiums, der Kassenprüfer, des Mitgliederwartes, der Frauenwartin sowie des Jugendwartes,
      7. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
    • Im ersten Quartal eines jeden Jahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Die Vorbereitung obliegt dem Gesamtvorstand.
    • Anträge sind mindestens vier Wochen vor einer ordentlichen bzw. drei Wochen vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Sie müssen mit Begründung und Unterschrift des Antragstellers versehen sein.
    • Die Einladung mit Tagesordnung muss sechs Wochen vorher den Mitgliedern durch Veröffentlichung im Schaukasten am Vereinsheim (Unterer Galgenbergweg 5, 06118 Halle) bekannt gegeben werden.
    • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch Beschluss des Präsidiums oder des Gesamtvorstandes, auf schriftlichen Antrag der beiden Kassenprüfer oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Monaten nach der schriftlichen Beantragung einberufen werden.
    • Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch einen gesetzlichen Vertreter des Mitglieds ausgeübt werden.
    • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung oder das Gesetz keine abweichende Mehrheit vorsieht.
    • Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
    • Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten und unter der Bedingung, dass mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind, beschlossen werden.
    • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
      1. Ort und Zeit der Versammlung,
      2. die Tagesordnung,
      3. der Versammlungsleiter,
      4. der Protokollführer,
      5. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
      6. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

    • Protokollführung
      • Über die Verhandlungen der Vereinsorgane ist ein Protokoll zu führen, in welchem Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Dazu wird ein Protokollführer durch das Präsidium benannt.
      • Die Verhandlungsniederschrift ist vom Schriftführer zu fertigen, vom Verhandlungsleiter und von einem Präsidiumsmitglied zu unterschreiben und zu den Vereinsakten zu nehmen.

    • Wahl- und Stimmrecht / Wahlen
      • Jedes Mitglied hat eine Stimme in den Versammlungen zur Wahl der Organe des Vereins sowie an der Wahl von Leitungen und Vorständen.
      • Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch einen gesetzlichen Vertreter des Mitglieds ausgeübt werden.
      • Wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahre.
      • Der Verein kann sich eine Wahlordnung geben. In diesem Falle beschließt diese das Präsidium.
      • Die Wahl des Präsidiums und der zu wählenden Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt für zwei Jahre.
      • Die Mitglieder des Präsidiums bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt für die verbleibende Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Kooptierung durch das Präsidium.

    • Ehrenrat
      • Zur Wahrung der inneren Ordnung des Vereins ist ein Ehrenrat zu wählen.
      • Der Ehrenrat sollte aus fünf Ehrenmitgliedern (§ 4 Abs. (3)) bestehen. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Präsidium angehören. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied aus, muss in der darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden.
      • Der Ehrenrat hat die ihm nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.

    • Fachabteilungen
      • Der Verein unterhält Fachabteilungen. Ihnen obliegen die Förderung und Durchführung der entsprechenden Sportarten.
      • Jedes Mitglied des Vereins kann mehreren Fachabteilungen angehören.
      • Jede Fachabteilung wählt eine Fachabteilungsleitung.
      • Die Fachabteilungsleitung jeder Fachabteilung, bestehend aus einem Fachabteilungsleiter und weiteren Mitgliedern, wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Sportvereins zu verwirklichen. Sie legt darüber hinaus den jeweiligen Fachabteilungszuschlag (§ 6) fest.
      • Über die Sitzungen fertigt ein Mitglied jeweils ein Protokoll, eine Durchschrift wird dem Präsidium zugeleitet.
      • Die Fachabteilungen erledigen ihre Angelegenheiten im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unmittelbar und eigenverantwortlich. Werden jedoch sportliche oder finanzielle Belange des Vereins oder anderer Fachabteilungen berührt, so ist zu der beabsichtigten Maßnahme die Zustimmung des Präsidiums und ggf. der anderen Fachabteilung(en) erforderlich. Ist Übereinstimmung nicht erzielbar, so entscheidet das Präsidium.
      • Über Errichtung und Auflösung der Fachabteilungen beschließt der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.
  1. Mittel des Vereins

    • Verwendung der Gelder
      • Alle Einnahmen des Vereins dienen der Bestreitung der Unkosten des Vereinsbetriebs.
      • Über die Verwendung der Einnahmen beschließt das Präsidium, über die Verwendung der Fachabteilungszuschläge die jeweilige Fachabteilungsleitung, und zwar stets im Rahmen des von der Mitgliederversammlung des Vereins bzw. der Fachabteilung genehmigten Haushaltsplanes.
      • Überschreitungen der Haushaltsansätze sind nur zulässig, wenn wichtige Gründe vorliegen und Deckung vorhanden ist.
      • Der/Die Beauftragte für Finanzen gibt der Mitgliederversammlung den Rechenschaftsbericht über die Verwendung der Gelder im ablaufenden Geschäftsjahr und schlägt die Verwendung der Gelder im laufenden Geschäftsjahr vor (siehe Haushalt).

    • Haushalt
      • Der Haushaltsplan ist durch den/die Beauftragte für Finanzen für den Zeitraum eines Geschäftsjahres zu erstellen.
      • Der Haushaltsplan ist in Einnahmen- und Ausgabenkostengruppen zu gliedern. Der Haushaltsplan des Vereins beinhaltet die Zusammenfassung der Haushaltspläne der Fachabteilungen des Vereins sowie des Präsidiums und des Gesamtvorstandes.
      • Der Haushaltsplan muss alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben eines Rechnungsjahres enthalten.
      • Die Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander in voller Höhe zu veranschlagen. Von den Einnahmen dürfen Ausgaben nicht abgezogen werden, auf Ausgaben dürfen keine Einnahmen angerechnet werden.
      • Die Einnahmen sind nach ihrer Herkunft, die Ausgaben nach Einzelzwecken getrennt zu veranschlagen. Das betrifft auch Einnahmen aus Sponsoring, Marketing und Spenden der Fachabteilungen des Vereins, die über den Gesamthaushalt des Vereins geführt werden und in die Fachabteilungen zurückfließen.
      • Die Ausgaben sind in voller Höhe so zu bemessen, dass sie von den voraussichtlichen Einnahmen gedeckt werden. Auf einen Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben ist in besonderem Maße hinzuwirken.
      • Die geplanten Ausgaben eines Geschäftsjahres dürfen die geplanten Einnahmen nicht überschreiten. Eine Ausnahme hiervon ist nur möglich, wenn der Ausgabenüberhang durch ein Guthaben des Vereins und seiner Fachabteilungen aus dem Vorjahr gedeckt ist.

    • Zahlungsverkehr und Kassenangelegenheiten
      • Für jede Fachabteilung werden über abgerechnete Geschäftsvorfälle in der Geschäftsstelle gesonderte Konten nach Kostenstellen geführt.
      • Konten bei Geldinstituten müssen die Bezeichnung „Polizeisportverein Halle e.V.“ beinhalten. Zahlungsgeschäfte des Vereins dürfen nicht über Privatkonten abgewickelt werden. Das Führen von Unterkonten der direkt der Geschäftsstelle zugeordneten Bereiche ist nicht zulässig. Die Fachabteilungen sind nicht berechtigt eigenständig Konten bei Geldinstituten zu führen.
      • Der Zahlungsverkehr ist durch die Mitglieder ausschließlich bargeldlos abzuwickeln. Auszahlungen von Bank- und sonstigen Konten dürfen nur von Personen getätigt werden, denen das Präsidium Bankvollmacht erteilt hat.
      • Alle Geschäftsvorfälle sind vollständig zu erfassen. Der/Die Beauftragte für Finanzen hat eine ständige Informationspflicht gegenüber dem Präsidium.
      • Alle Geschäftsvorfälle sind durch die Fachabteilungen des Vereins nach den Vorschriften einer ordnungsgemäßen Buchführung beim/bei der Beauftragte/n für Finanzen des Vereins vierteljährlich bis zum 20. des Folgemonats abzurechnen. Hierfür sind, die Formulare des Vereins zu verwenden.
      • Der/Die Beauftragte für Finanzen kontrolliert die Belege auf ihre Ordnungsmäßigkeit. Die Originalbelege und Buchungsauszüge verbleiben in der Geschäftsstelle.
      • Die Fachabteilungen des Vereins sind verpflichtet, selbstständig alle die Fachabteilung betreffenden Geschäftsvorfalle in vorgegebener Form zu erfassen und Belegkopien aufzubewahren.

    • Kassen- und Rechnungsprüfung
      • Die Kassenprüfer kontrollieren mindestens zweimal im Geschäftsjahr die satzungsgemäße Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel des Vereins.
      • Über das Ergebnis der von den Kassenprüfern gemeinschaftlich vorgenommenen Kontrollen sind Revisionsprotokolle anzufertigen und dem Präsidium zu übergeben.

    • Kassenprüfung
      • Die beiden Kassenprüfer werden grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der erste Kassenprüfer scheidet nach zwei Jahren aus und kann frühestens nach einem Jahr als Kassenprüfer neu gewählt werden. Er wird durch den bereits ein Jahr tätigen zweiten Kassenprüfer ersetzt. Der bisherige Stellvertreter wird somit erster Kassenprüfer. Ein neuer Stellvertreter ist von der Mitgliederversammlung jährlich zu wählen.
      • Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein. Sie haben die Aufgabe, die Ausgaben gemäß Haushaltsvoranschlag und die Kassenbücher nebst Belegen zu überprüfen. Auch alle Verträge, welche die finanziellen Belange des Vereins berühren, sind den Kassenprüfern vorzulegen. Der/die Beauftragte für Finanzen ist dabei behilflich. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und der ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Kassenprüfer nehmen innerhalb des Vereins eine besondere Vertrauensstellung ein und haben die Pflicht, die Kasse innerhalb eines Jahres einmal zu prüfen.

    • Vergütung und Aufwandsentschädigung
      • Alle Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
      • Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- oder Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
      • Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist das Präsidium zuständig.
      • Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
      • Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
      • Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat das Präsidium.
      • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

    • Spenden, Spendenbescheinigungen
      • Alle Spenden werden dem Konto des Vereins gutgeschrieben.
      • Über die Verwendung entscheidet der Spender, in allen anderen Fällen das geschäftsführende Präsidium.
      • Eine Spendenquittung kann nur durch die juristisch berechtigten Personen des Vereins ausgestellt werden. Über Sachspenden verfügt jeweils die gezielt genannte Fachabteilung. In anderen Fällen wird vom geschäftsführenden Präsidium über die Verwendung der Sachspende entschieden.
  1. Sonstiges

    • Inkrafttreten

Diese geänderte Satzung des Polizeisportverein Halle e.V. tritt mit Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung am 25. April 2022 und Nachtrag vom 13. Juni 2022 in Kraft und ersetzt die vorhergehende Satzung vom 04. April 2016.